AGB

  1. Geltungsbereich
    Diese AGB regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der GebäudetechnikWelten Genossenschaft (GTW) und den Ausstellern im Rahmen des Messeforums in den Räumlichkeiten des Emil Frey Gebäudes. Für nicht geregelte Fälle vereinbaren die Parteien eine individuelle Lösung, die schriftlich festgehalten wird. Die AGB sind vor Vertragsabschluss zugänglich zu machen und müssen durch die Aussteller ausdrücklich akzeptiert werden
  2. Konditionen
    2.1 Standmiete
    Die Preise für die Standmiete sowie für zugehörige Dienstleistungen werden von der GTW ausgeschrieben. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Die Rechnungsstellung erfolgt nach definitiver Standeinteilung. Die Standmiete ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Bei Zahlungsverzug behält sich die GTW das Recht vor, den betreffenden Stand anderweitig zu vergeben, ohne Anspruch auf Entschädigung für den ursprünglichen Mieter.
    2.2 Anmeldung und Standeinteilung
    Der Vertrag ist gültig nach schriftlicher Bestätigung der GTW. Bei unvorhersehbaren Umständen behält sich die GTW vor, Änderungen vorzunehmen.
    2.3 Annahme der Anmeldung
    Über die Annahme der Anmeldung, die Zulassung der Ausstellungsgüter, von Mitausstellenden sowie die Zuteilung des Standplatzes entscheidet die Messeleitung nach Ermessen im Rahmen des Messekonzepts. Sie kann die Zulassung ohne Angabe von Gründen und ohne Kostenfolge verweigern. Insbesondere begründen frühere Zulassungen keinen Anspruch auf eine erneute Zulassung oder auf einen bestimmten Platz für eine folgende Messe. Darüber hinaus ist die Messeleitung berechtigt, Konkurrenzartikel von Ausstellungsgütern zuzulassen; mithin ist der Ausschluss der Konkurrenz nicht zugesichert.
    2.4 Zustandekommen des Vertrages für Ausstellende
    Mit der Annahme von Anmeldung und Bestellung durch die elektronische Zustellung der „Teilnahmebestätigung“ durch die Messeleitung kommt der Vertrag ungeachtet dessen, ob die Standplatzzuteilung bereits erfolgt ist, zustande.
  3. Vertragsabschluss
    3.1 Entscheidungsfrist
    GTW kann Angebote zur Standmiete mit einer Entscheidungsfrist versehen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Bestätigung durch den Aussteller, verfällt das Angebot inkl. aller Zusatzleistungen.
    3.2 Bestätigung
    Die Teilnahme wird schriftlich oder per E-Mail bestätigt. Ohne Gegenbericht gilt die Bestätigung als verbindlich.
  4. Bewilligung
    Mit der Bestätigung durch GTW gilt die Teilnahme grundsätzlich als bewilligt. Zusätzliche behördliche Genehmigungen (z. B. für Gastronomie, Sonderinstallationen) sind Sache des Ausstellers. GTW übernimmt keine Haftung für fehlende oder nicht eingehaltene Bewilligungen. Akustische Installationen, grossflächige Dekorationen oder Musikdarbietungen bedürfen einer separaten Genehmigung durch GTW.
  5. Versicherungspflicht und Haftung
    Alle Aussteller sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5’000’000.– für Personen- und Sachschäden abzuschliessen. In der Regel ist dies über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Bitte prüfen Sie Ihre Police und klären Sie offene Fragen direkt mit Ihrer Versicherung. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verluste, Diebstähle oder Schäden an Ausstellungsgütern, Messeständen oder sonstigem Eigentum der Aussteller und Teilnehmenden. Es liegt in der Verantwortung der Aussteller, eine ausreichende Versicherung für ihre Güter und Materialien abzuschließen. Trotz des Haftungsausschlusses verpflichtet sich der Veranstalter zur Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gegenüber allen Teilnehmenden. Für Personenschäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen, haftet der Veranstalter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Teilnehmenden werden gebeten, ihre persönlichen Gegenstände jederzeit im Blick zu behalten und keine Wertgegenstände unbeaufsichtigt zu lassen.
  6. Drittleistungen
    Technische oder sonstige Einrichtungen, die durch GTW im Namen des Ausstellers bei Dritten beschafft werden, erfolgen auf dessen Rechnung. Der Aussteller haftet für deren sorgfältige Nutzung und Rückgabe. GTW übernimmt keine Annullationskosten für externe Dienstleister.
  7. Zahlungsbedingungen
    Messestände: Rechnung/Zahlung bei definitiver Anmeldung.
    Voucher: Abrechnung nach der Messe gemäss eingelösten Codes.
    Zusatzleistungen: Werden separat in Rechnung gestellt.
    GTW kann Vorauszahlungen verlangen und bei Nichtzahlung die Teilnahme verweigern.
  8. Annullation / Rücktritt
    Bei Rücktritt durch den Aussteller gelten folgende Kosten:
    – bis ein halbes Jahr vor der Veranstaltung 100 % der Gesamtkosten
    – bis ein Jahr vor Veranstaltung 75 % der Gesamtkosten
    Die Annullation muss schriftlich erfolgen. Diese Regelung ist vertraglich vereinbart und nicht gesetzlich geregelt.
  9. Besondere Bestimmungen
    9.1 Kommerzielle Nutzung
    Kommerzielle Aktivitäten im Museumsbereich sind nur mit vorgängiger Bewilligung erlaubt.
  10. Werbung und Kommunikation
    Werbematerialien, Logos und Kommunikationsmittel dürfen nur mit Zustimmung der GTW verwendet werden. Werbung auf dem Messegelände ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt. Bildmaterial der Veranstaltung wird durch die GTW genutzt.
  11. Veranstaltungsleitung und Sicherheit
    GTW benennt eine Veranstaltungsleitung, die während der Messe für die Koordination und Sicherheit zuständig ist. Bei Gefährdung oder sicherheitsrelevanten Vorfällen ist die Veranstaltungsleitung umgehend zu informieren. Die Zusammenarbeit mit Behörden und Sicherheitsdiensten ist sicherzustellen.
  12. Datenschutz
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen sind auf der Website der GTW abrufbar.
  13. Organisatorisches
    Namensschilder: Aussteller-Mitarbeitende bringen ihre eigenen Namensschilder mit.
    Check-in: Erfolgt am Eventtag ausschliesslich via QR-Code-Scan.
  14. Gerichtsstand
    Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Veranstalters. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.